Für Privat- und Zusatzversicherte, sowie Beihilfeberechtigte und Selbstzahler wird eine Rechnung erstellt, die sich nach der Gebührenordnung für Heilpraktiker (GebüH 85) richtet.

Die Behandlungskosten beim Heilpraktiker werden durch private Krankenversicherungen und private Krankenzusatzversicherungen entsprechend den vereinbarten Tarifen erstattet.

Auch Beamte mit Anspruch auf Beihilfe können die Kosten bei ihrer Versicherung einreichen.

Der Behandlungs-Vertrag besteht aber immer zwischen Naturheilpraxis und Patient.

D.h. unabhängig davon, ob die zuständige Krankenkasse die Rechnung erstattet oder nicht, ist der Rechnungsbetrag zu 100% an die Naturheilpraxis für die erbrachte Leistung zu bezahlen.

Gesetzliche Krankenkassen in Deutschland übernehmen die Kosten der Heilpraktiker-Behandlung nicht.

Es besteht jedoch für den Versicherten die Möglichkeit eine Zusatzversicherung für „alternative Heilmethoden“ abzuschließen (z.B. Zahnersatz, Brille, Heilpraktiker, etc.).

Informieren sie sich diesbezüglich bei Ihrer Krankenkasse.